AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonnenhof e.V.

Offene Hilfen – Ambulant begleitende Dienste

§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vertraglichen Leistungen der Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste des Sonnenhof e.V.

§ 2 Leistungen

Die Ambulant begleitenden Dienste bieten an:
Individuelle Assistenzleistungen und Leistungen für Gruppen

§ 3 Anmeldung und Vertragsschluss

(1) Die Ankündigungen und Konditionen für Leistungen der Ambulant begleitenden Dienste sind unverbindlich.

(2) Mit der Anmeldung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Die Anmeldung für Gruppenangebote sind den aktuellen Teilnahmebedingungen der jeweiligen Angebotsarten zu entnehmen.

Die Vermittlung für individuelle Assistenzleistungen, die durch bürgerschaftlich Tätige erbracht werden, bedarf keiner schriftlichen Vereinbarung.

Individuelle Assistenzleistungen, die durch Fachkräfte der Offenen Hilfen erbracht werden, erfolgen durch Abschluss einer Leistungsvereinbarung.

(3) Der Kunde hat im Rahmen der Anmeldung alle zur Vertragsabwicklung und Leistungserbringung erforderlichen Angaben zu machen. Bei unrichtigen oder falschen Angaben des Kunden sind die Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Der Dienstleistungsvertrag kommt durch schriftliche Annahmebestätigung zustande. Hiervon ausgenommen sind Tagesfreizeitangebote und Gruppenangebote. Diese werden fernmündlich vereinbart.

§ 4 Leistungsentgelte

(1) Die Leistungsentgelte setzen sich aus Betreuungs- und Sachkosten zusammen.

Die Leistungsvereinbarung mit der aktuell gültigen Preisliste oder das aktuelle Programmheft sind Grundlagen der Leistungsentgelte.

(2) Sofern ein Dritter (Pflegekasse, Jugendamt o. a.) das Entgelt ganz oder teilweise übernimmt, ist die Vorlage einer schriftlichen Kostenübernahme- oder Abtretungserklärung im Vorfeld der Leistungserbringung erforderlich.

(3) Die Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste sind berechtigt, im Bereich der individuellen Leistungen bei Vorliegen sachgerechter Gründe die Stunden- Pauschalsätze neu zu berechnen. Diese sind dem Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich zu Lasten des Kunden.

(2) Bei Kostenübernahme durch Dritte (Pflegekasse, Jugendamt o.a.) erfolgt die Rechnungsstellung ganz oder teilweise zu deren Lasten. Der Kunde bevollmächtigt die Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste direkt mit Dritten abzurechnen.

(3) Werden die Kosten nur teilweise von Dritten getragen (Pflegekasse, Jugendamt o.a.), so ist der Differenzbetrag durch den Kunden gemäß den aktuell gültigen Abrechnungssätzen zu leisten.

(4) Die Rechnungsstellung erfolgt, je nach Angebotsart, entsprechend den in den Teilnahmebedingungen genannten Zeiträumen.

(5) Der Rechnungsbetrag ist mit der Rechnungsstellung fällig. Der Kunde kommt innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug.

(6) Befindet sich der Kunde bereits im Verzug, werden Mahngebühren fällig, gemäß dem aktuellen Gebührensatz des Sonnenhof e.V.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet, sich alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungserbringung erheblich sind.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die gemeinsamen Absprachen und die vereinbarten Termine einzuhalten.

(3) Sollte dem Kunden die Wahrnehmung eines Termins aus einem wichtigen Grund nicht möglich sein, hat der Kunde bei individuellen Assistenzleistungen das Recht, sich bis einen Werktag vor Leistungsbeginn kostenfrei abzumelden. Erfolgt eine Abmeldung durch den Kunden von einer individuellen Leistung am Tag der Leistungserbringung, kann ein Entgelt in Höhe von 25,00 Euro fällig
werden. Meldet sich der Kunde trotz eigener Verhinderung nicht von einer individuellen Assistenzleistung ab, ist das volle Leistungsentgelt zu zahlen. Besondere Kosten (z. B. Eintrittskarten) sind in jedem Fall in voller Höhe zu zahlen.

Die detaillierten Regelungen zur Abmeldung bei allen anderen Angeboten sind den aktuellen Teilnahmebedingungen der jeweiligen Dienstleistungsangebote zu entnehmen.

(4) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 7 Leistungsanpassungen

(1) Im Bereich der individuellen Assistenzleistungen können die Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Leistung ändern.

(2) Für Gruppenangebote, Freizeiten und Reisen sind Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, möglich. Sie sind jedoch nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Leistung nicht beeinträchtigen.

§ 8 Rücktritt und Kündigung durch die Offene Hilfen – Ambulant begleitende Dienste

(1) Die Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste können vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Leistung aus Gründen, die die Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall hat der Kunde das Entgelt für die bereits stattgefundene Leistung anteilig zu zahlen.

(2) Die Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen,

wenn:

a) der Gesundheitszustand des Kunden sich derart verändert, dass die in der Leistungsvereinbarung beschriebenen Leistungen nicht umgesetzt werden können.

b) der Kunde seine vertraglichen Pflichten schuldhaft grob verletzt, so dass den Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist.

Im Fall der außerordentlichen Kündigung steht den Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste das Entgelt in voller Höhe zu. Eventuell anfallende zusätzliche Kosten sind durch den Kunden zu tragen.

(3) Bei Leistungen für Gruppen ist für das Zustandekommen einer Leistung zum ausgewiesenen Entgelt eine Mindestteilnehmerzahl notwendig. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, können die Offenen
Hilfen – Ambulant begleitende Dienste bis sieben Tage vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Eine Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform.

(4) Im Bereich der individuellen Assistenzleistung die durch eine Fachkraft erbracht wird (siehe §3 (2) ), sind die Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste berechtigt, den Vertrag bis zum Dritten eines Kalendermonats zum Monatsende ordentlich zu kündigen.

(5) Kündigung und Rücktritt müssen schriftlich erfolgen.

§ 9 Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

(1) Im Bereich der individuellen Assistenzleistung, die durch eine Fachkraft erbracht wird, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Dritten eines Kalendermonats zum Monatsende ordentlich zu kündigen.

Eine außerordentliche Kündigung der Leistungserbringung ist bei bedeutender Veränderung des Gesundheitszustandes des Kunden möglich.

Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Tritt der Kunde im Bereich der Angebote für Gruppen vom Vertrag zurück oder tritt er das Urlaubsangebot nicht an, werden Entschädigungspauschalen fällig.

Die Entschädigungsregelungen sind den aktuellen Teilnahmebedingungen der Offenen Hilfen – Ambulant begleitende Dienste zu entnehmen.

Wird ein geeigneter Ersatzteilnehmer*in gefunden, fällt lediglich die Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 € an.

(3) Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bei der Teilnahme eines Urlaubsangebotes wird in jedem Fall empfohlen.

§ 10 Haftung

Für Schäden haftet der Leistungserbringer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Datenschutz

Der Leistungserbringer gewährt Datenschutz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Leistungsempfängers erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Sofern eine Übermittlung personenbezogener Daten nicht auf Grund einer Rechtsvorschrift zulässig ist, bedarf sie der schriftlichen Einwilligung des Leistungsempfängers.

Mit der Veröffentlichung von Bildmaterial, das bei der Leistungserbringung aufgenommen wird (Fotos, Filme, etc.), erklärt sich der Vertragspartner grundsätzlich einverstanden. Sollte eine Veröffentlichung nicht gewünscht sein, muss dies dem Leistungserbringer in schriftlicher Form mitgeteilt werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.

Die vollständige oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Dezember 2017